Satzung

Satzung des Sportvereins „Kickers Heddese“

1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen „Kickers Heddese“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Namen „Kickers Heddese e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 68542 Heddesheim.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist Mitglied des Badischen Sportbund Nord e.V. und des Badischen Fußballverbands e.V. in Karlsruhe. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich rechtsverbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen dieser Sportverbände in ihrer jeweils gültigen Fassung. Der Verein und seine Einzelmitglieder unterwerfen sich der Rechtsprechung dieser Verbände und ermächtigen diese, die ihnen überlassenen Befugnisse bei der Verfolgung von Verstößen gegen die Satzungen und Ordnungen an übergeordnete Verbände zu übertragen. Dies gilt ebenso bei Verstößen gegen die Satzungen und Ordnungen der übergeordneten Verbände.
  5. Der Verein kann in weiteren Fachverbänden Mitglied werden, deren Sportarten auf wettkampf-, breiten- oder freizeitsportlicher Basis betrieben werden. Ziffer 1. Abs. (4) gilt dann entsprechend. Die Mitgliedschaft in anderen Verbänden und Organisationen, die der Erfüllung des Vereinszweckes dienen, ist möglich.
2. Zweck
  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    • Ausübung und Training des Fußball-Sports
    • Abhalten und Teilnahme an Sportveranstaltungen
3. Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch die Pflege und Förderung des Sports.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Aufgaben des Vereins werden unter Wahrung der parteipolitischen und konfessionellen Neutralität ausgeübt.
4. Mitgliedschaft
  1. Es gibt folgende Arten von Mitgliedschaften:
    • aktive Mitglieder
    • passive Mitglieder
    • Ehrenmitglieder
  2. Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragssteller nicht begründen.
  3. Passives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm aktiv gemäß des in Ziffer 2. Dieser Satzung festgelegten Zwecks zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme aktiver Mitglieder entsprechend.
  4. Ehrenmitglied kann jede natürliche Person sein, die vom Vorstand als solches benannt wird.
  5. Die Mitgliedschaft wird mit der Bestätigung der Aufnahme in Textform und nach Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages wirksam. Der Mitgliedsbeitrag ist nach schriftlicher Bestätigung des Vorstandes spätestens zum Ersten des Folgemonats zu entrichten.
5. Mitgliedsbeiträge
  1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Zu zahlen sind:
    • eine Aufnahmegebühr bei der Aufnahme in den Verein
    • ein monetärer Mitgliedsbeitrag
  2. Einzelheiten werden in der Beitragsordnung geregelt.
  3. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.
6. Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt hat in Textform gegenüber einem Mitglied des Vorstands erfolgen. Er ist frühestens zum Ende des dem Eintritt folgenden Kalenderjahres zulässig. Die Kündigungsfrist beträgt 2 Monate zum Jahresende.
  3. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand aus den folgenden Gründen erfolgen:
    • Wenn ein Mitglied mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.
    • Wegen grob unsportlichen Betragens, unehrenhaften Verhaltens, Unehrlichkeit oder sonstiger, das Ansehen des Vereins schädigender oder beeinträchtigender Handlungen.

Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig.

Der Ausgeschlossene verliert jeden Anspruch an den Verein, bleibt jedoch für einen dem Verein zugefügtem Schaden haftbar. Dem Verein gehörende Inventarstücke, Sportausrüstungen oder Gelder etc., die sich in seinem Besitz befinden, sind sofort zurückzugeben.

7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. 
  2. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Es verpflichtet sich, die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehören insbesondere:
    • die Mitteilung von Anschriftenänderungen
    • Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
8. Organe des Vereins
  1. Organe des Vereins sind:
    • die Mitgliederversammlung
    • der Vorstand im Sinne von § 26 BGB
  2. Der Vorstand kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die satzungsmäßige Tätigkeit im Dienste des Vereins oder Vereinsämtern eine angemessene Vergütung nach §3 Nr. 26 a EstG (Ehrenamtspauschale) für einzelne Vorstandsmitglieder beschließen. Zuständig für den Abschluss von Arbeitsverträgen sind die Vorstandsmitglieder. Die Entscheidung über eine solche entgeltliche Tätigkeit trifft die Mitgliederversammlung.
9. Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus:
    • dem 1. Vorsitzenden
    • dem stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem Schatzmeister
    • dem Geschäftsführer
    • dem Medienkoordinator
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. 
10. Einberufung, Leitung und Beschlussfähigkeit des Vorstandes
  1. Der 1. Vorsitzende beruft den Vorstand, so oft die Lage der Geschäfte es erfordert oder drei Mitglieder des Vorstandes dies beantragen, ein. Die Einladungen zu den Vorstandssitzungen sollen schriftlich unter Einhalt einer Frist von zwei Wochen erfolgen. Der 1. Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Vorstandes. Bei dessen Abwesenheit wird er vom stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit entscheidet die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.
  3. Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch im schriftlichen oder fernmündlichen Verfahren fassen, sofern kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht.
11. Aufgaben Vorstand

Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach §26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen
  • die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • die Verwaltung des Vereinsvermögen und die Anfertigung des Jahresberichts
  • die Aufnahme neuer Mitglieder
12. Amtsdauer des Vorstands
  1. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Die Wahlen finden in folgendem Turnus statt:
    • In Jahren mit gerade Endzahlen:
      • Vorsitzender
      • Schatzmeister
    • In Jahren mit ungeraden Endzahlen:
      • stellvertretender Vorsitzender
      • Geschäftsführer
      • Medienkoordinator
  2. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
13. Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

  • Genehmigung des Haushaltsplans
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
  • die Festsetzung der Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträgen
  • die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands
  • die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands
  • Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung
  • Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
14. Einberufung Mitgliederversammlung
  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhalt einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
  2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
  3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 30% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
  4. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  5. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden bzw. neu zu fassenden Ziffer im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
16. Beschlussfassung Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung wird von einem der Vorstände geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ¼ der Mitglieder anwesend ist. Im Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksichtig auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
  4. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung, des Zwecks oder der Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.
  5. Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln gewählt. Es ist der Kandidat gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Erreicht kein Kandidat im 1. Wahlgang die Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt.
  6. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
    • Ort und Zeit der Versammlung,
    • die Tagesordnung,
    • der Versammlungsleiter,
    • der Protokollführer,
    • die Zahl der erschienenen Mitglieder,
    • die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
16. Stimmrecht und Wählbarkeit
  1. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht. Das Stimm- und Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
  2. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
17. Kassenprüfer
  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder einen Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand angehören darf. Die Amtsdauer des Kassenprüfers beträgt zwei Jahre. Er bleibt jedoch bis zur gültigen Wahl der Nachfolger im Amt.
  2. Der Kassenprüfer prüft mindestens einmal jährlich vor der Mitgliederversammlung die sachliche und rechnerische Richtigkeit der gesamten Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstattet dem Vorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Kassenprüfung anordnen.
  3. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragt der Kassenprüfer die Entlastung des Vorstands im Rahmen der Mitgliederversammlung.
  4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Kassenprüfers kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzkassenprüfer kommissarisch berufen.
18. Haftung
  1. Alle für den Verein tätige Personen, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EstG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Werden diese Personen von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
19. Datenschutz im Verein
  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der EU und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert und verarbeitet. Einzelheiten regelt der Vorstand erforderlichenfalls in einer Datenschutzrichtlinie.
  2. Die Rechte der Mitglieder hinsichtlich ihrer personenbezogenen Daten richten sich nach der Datenschutzgrundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz in der jeweils gültigen Fassung.
  3. Allen für den Verein tätigen Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
20. Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Heddesheim, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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