Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig.
Der Ausgeschlossene verliert jeden Anspruch an den Verein, bleibt jedoch für einen dem Verein zugefügtem Schaden haftbar. Dem Verein gehörende Inventarstücke, Sportausrüstungen oder Gelder etc., die sich in seinem Besitz befinden, sind sofort zurückzugeben.
Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach §26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Heddesheim, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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